AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Weiterbildungsveranstaltungen des REFA Nordwest e. V.

  1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Auftragsverhältnisse zwischen dem REFA Nordwest e. V. (im folgenden „REFA“ genannt) und dem Teilnehmer / der Teilnehmerin (im folgenden „Teilnehmer“ genannt) bzw. dem Auftraggeber über die Durchführung von Seminaren (im folgenden „Auftraggeber“ genannt), soweit sich nicht aus schriftlichen Vereinbarungen der Beteiligten etwas anderes ergibt.
  2. Es wird zwischen Seminaren unterschieden, die für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mehrerer Firmen bzw. für jeden Bildungswilligen eingerichtet sind („offene Seminare“) und Seminaren, die nur für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Auftraggebers abgehalten werden („Firmenseminare“).
Regelungen für offene Seminare:
  1. Umfang und Inhalt der Seminare ergeben sich aus dem jeweiligen Veranstaltungsprogramm. Der Beginn des Seminars, der Veranstaltungsort und die Seminarzeiten werden dem Teilnehmer rechtzeitig, spätestens 10 Tage vor dem Beginntermin, mitgeteilt. REFA behält sich vor, Ersatzreferenten einzusetzen und Seminarinhalte geringfügig zu ändern.
  2. Anmeldungen können schriftlich oder mündlich erfolgen. Mündliche Anmeldungen müssen schriftlich gegenbestätigt werden.
  3. Anmeldungen werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Da bei einigen Lehrgängen die Teilnehmeranzahl begrenzt ist, liegt eine frühzeitige Anmeldung im Interesse des Teilnehmers.
  4. Ein Rücktritt vom Vertrag bedarf der Schriftform. Er ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:Erfolgt der Rücktritt früher als drei Wochen vor Seminarbeginn, entstehen dem Teilnehmer keine Kosten. Wird der Rücktritt innerhalb von drei Wochen vor Seminarbebeginn erklärt, wird ein Betrag in Höhe von 50 % der Lehrgangsgebühr erhoben, der bei Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig wird. Besucht der Teilnehmer den Lehrgang nicht, ohne den Rücktritt ausdrücklich erklärt zu haben, werden die Lehrgangsgebühren in voller Höhe erhaben.Bricht ein Teilnehmer ein Seminar aus nachweislich wichtigen persönlichen oder betrieblichen Gründen ab, so werden ihm die noch fehlenden Unterrichtsstunden zur Fortsetzung der Ausbildung in einem späteren gleichartigen Seminar gutgeschrieben. Bricht ein Teilnehmer ein Seminar aus anderen Gründen vorzeitig ab, ohne die Ausbildung fortzusetzen, so wird die Gebühr in voller Höhe fällig. Ziffer 20. dieser Bedingungen bleibt unberührt.Teilnehmer mit Bildungsgutschein können durch Nachweis einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung die Seminarteilnahme ohne Gebühr stornieren.
  5. REFA behält sich vor, ausgeschriebene Seminare bei zu geringer Beteiligung oder aus anderen wichtigen Gründen abzusagen. Die Absage erfolgt vor dem geplanten Beginntermin. REFA ist dann verpflichtet, die Teilnehmergebühr ohne Abzug zurückzuerstatten, sofern sie bereits entrichtet ist. Ein Schadensersatzanspruch des Teilnehmers ist ausgeschlossen.
  6. Es gelten nur die im jeweiligen gültigen Veranstaltungsprogramm ausgedruckten Gebühren für die Seminarabschnitte, die im gleichen Jahr besucht werden. Etwaige zusätzliche Leistungen von REFA auf Wunsch des Teilnehmers, die standardmäßige Seminarangebote nicht bereits enthalten, sind grundsätzlich möglich und werden nach vorheriger Abstimmung über Art, Umfang sowie zu bezahlende Gebühren erbracht. REFA gewährt REFA-Mitgliedern Gebührennachlässe, die auf den Rechnungen ausgewiesen werden.
  1. Bei Seminaren mit einer Dauer von mehr als drei Monaten können Ratenzahlungen vereinbart werden. Die Konditionen sind mit dem Veranstalter zu regeln, jedoch gilt zwingend in allen Fällen: werden Ratenzahlungstermine vom Teilnehmer nicht eingehalten, werden ohne weitere Mahnung außer der rückständigen Ratenzahlung sämtliche Seminargebühren zur sofortigen Zahlung fällig. Auf Zahlungsrückstände werden Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe erhoben.
  2. Bei Zahlungsverzug kann der Teilnehmer vom weiteren Seminarbesuch ausgeschlossen werden. Schadensersatzforderungen des Teilnehmers sind ausgeschlossen. Für Anmahnungen von Zahlungen wird eine Mahngebühr von 3 € je Mahnung erhoben. Daneben kann REFA Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe erheben.
  3. Der Teilnehmer verpflichtet sich:
    1. a)  zur regelmäßigen Teilnahme an dem besuchten Seminar,
    2. b)  mit einer Anwesenheitskontrolle einverstanden zu sein,
    3. c)  die Prüfungsrichtlinien für das von ihm besuchte Seminar anzuerkennen, die ihmausgehändigt werden oder in der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme während derGeschäftszeiten ausliegen sowie
    4. d)  die Hausordnung am Ort der Seminarveranstaltung anzuerkennen.
Regelungen für Firmenseminare:
  1. Umfang und Inhalt der Seminare ergeben sich aus der jeweiligen Seminarspezifikation, die Gegenstand des Angebotes ist.
  2. REFA stellt für das jeweilige Seminar Fachdozenten sowie das Material gemäß Seminarspezifikation. Der Auftraggeber wird die Durchführung des Seminars durch geeignete Maßnahmen, wie Bereitstellung von Geräten, Medien und sachgerecht ausgestatteten Schulungsräumen, unterstützen, wenn nichts anderes vereinbart ist. Eine Anpassung des Seminarprogramms, der Vorgehensweise oder des Schulungsmaterials an spezifische Wünsche des Auftraggebers bedarf der schriftlichen Vereinbarung auf der Basis eines besonderen Auftrages.
  3. Für die Fälligkeit der Leistung gelten die jeweils in der Auftragsbestätigung bzw. im Angebot festgelegten Termine. Falls REFA bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen in Verzug gerät, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. Ein Verzugsschaden kann unbeschadet der Haftung bei Vorsatz nicht geltend gemacht werden.Nimmt der Auftraggeber das Seminar nicht zum vereinbarten Termin ab, so bleibt REFA das Recht zur Berechnung seines entgangenen Erlöses, wenn der Dozent nicht anderweitig gleichwertig eingesetzt werden kann. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen REFA, die Erfüllung des Auftrages um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, die REFA die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
  4. Die Seminargebühren einschließlich Lehrunterlagen und sonstige Hilfsmittel ergeben sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot. Die Reisekosten und Spesen des Dozenten übernimmt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  5. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, das Seminar selbst abzuhalten.
 Allgemeine Regelungen:
  1. Die Weiterbildungsmaßnahmen des REFA stehen jedem Bildungswilligen offen. Soweit für einzelne Seminare Zugangsvoraussetzungen oder -leistungen festgelegt sind, wurden diese nach fachlichen Gesichtspunkten getroffen. Ihre Erfüllung ist für die Teilnahme notwendig.
  2. Der im Seminar vermittelte Lehrstoff, der in den Seminarunterlagen dokumentiert ist, und die verwendeten Formulare unterliegen dem Copyright. Seminarunterlagen dürfen weder ganz noch teilweise ohne schriftliche Genehmigung des REFA in irgendeiner Form, auch nicht für Zwecke der Unterrichtsgestaltung, reproduziert, insbesondere unter Verwendung elektronischer Systeme verarbeitet, vervielfältigt, verbreitet oder zu offensichtlichen Wiedergaben benutzt werden.
  3. Der Teilnehmer bzw. der Auftraggeber erhält bis zum Seminarbeginn eine Rechnung über die Seminargebühr. Der Rechnungsbetrag ist bei Seminarbeginn in voller Höhe ohne Skontoabzug unter Angabe der Rechnungsnummer möglichst durch Überweisung auf das ausgewiesene Bankkonto zu bezahlen. REFA ist berechtigt, Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen erst nach vollständiger Bezahlung auszugeben.
  4. Bei Seminaren mit einer Dauer von mehr als drei Monaten ist dem Teilnehmer bzw. Auftraggeber eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat möglich. Gesetzliche Bestimmungen zur außerordentlichen Kündigung bleiben davon unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Im Falle der Kündigung ist die Lehrgangsgebühr anteilig nach dem Verhältnis des Lehrgangsteils bis zum Wirksamwerden der Kündigung zur vollen Lehrgangsdauer zu zahlen. Sind bereits darüber hinausgehende Zahlungen erfolgt, wird der überschießende Betrag erstattet.
  5. Für Schäden, die REFA – gleich aus welchem Rechtsgrund – zu vertreten hat, haftet REFA nur insoweit, als REFA Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. REFA haftet nicht für den Verlust, den Diebstahl oder die Beschädigung der vom Teilnehmer eingebrachten Kleidungsstücke oder anderen Sachen.
  6. Den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) entsprechend weist REFA darauf hin, dass persönliche Angaben, soweit diese für die Seminarorganisation benötigt werden, in Dateien gespeichert und mit automatischen Verfahren bearbeitet werden. Der Teilnehmer erklärt sich mit der elektronischen Speicherung seiner Daten bei REFA einverstanden. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist ausgeschlossen.
  7. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, in diesem Sinne mangelhafte Bestimmungen durch solche zu ersetzen, deren wirtschaftlicher oder juristischer Sinn dem der mangelhaften Bestimmung möglichst nahe kommt.
  8. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
  9. Gerichtsstand ist Dortmund, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Ansonsten gilt die gesetzliche Gerichtsstandsregelung.

REFA Nordwest e. V., Dortmund, 01. Oktober 2009